Bundeskartellamt teilt Geschäftsgeheimnisse mit Konkurrenten – Darf es das?
Aufsichts- und Prüfungsverfahren der Kartellbehörden gehören für viele Unternehmen nicht zum Alltag. Wenn es dann doch dazu kommt, geht dies mit einer erheblichen Offenbarungspflicht gegenüber den Kartellbehörden einher; die den Behörden zur Verfügung zustellenden Informationen umfassen oft auch solche, die die viele Unternehmen zum Umfang ihrer Geschäftsgeheimnisse zählen würden. In der Praxis kann es aber dazu kommen, dass gerade derartige Informationen von den Kartellbehörden mit einigen Konkurrenten am Markt geteilt werden. Da die Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens aber gerade nicht in die Hand von Konkurrenten kommen sollte kommt es immer wieder zum Streit. Über einen solchen Fall verhandelte der Bundesgerichtshof vor kurzem unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
