Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the lazy-loading-responsive-images domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /www/hartingrechtsanwalte_456/public/releases/20250312222751/web/wp/wp-includes/functions.php on line 6114
Unzumutbarkeit und § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG | HÄRTING Rechtsanwälte
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Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass es zulässig ist, in der Inbox von Freemailer-Kunden Werbeanzeigen einzublenden, die (nur) auf den ersten Blick so aussehen, als seien es E-Mails, letztlich aber klar als Werbung zu erkennen sind.

Während relativ klar ist, dass für diese Spielart der Displaywerbung das Einwilligungserfordernis für die E-Mail-Werbung aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht gilt, ist die Frage, ob darin nicht dennoch eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG liegen kann. Das ist letztlich zu verneinen, wirft aber die generelle Frage auf, wann Displaywerbung eine unzumutbare Belästigung des Nutzers darstellt.

Mit dieser Frage beschäftigt sich der Beitrag von Martin Schirmbacher in der aktuellen K&R (Heft 4/2019, S. 229). Unter dem Titel: „Unzumutbare Belästigung durch Display-Werbung – wann ist nervig auch wettbewerbswidrig?“ geht es unter anderem um:

  • Pre-Roll-Ads und Interstitials
  • Popups und Popunders
  • Toneffekte
  • Werbung in Online-Spielen
  • Werbung in Apps und
  • Inbox-Ads

Eine weitere Frage ist, ob Push-Nachrichten aus Apps und in mobilen Browsern als elektronische Post anzusehen sein können und dementsprechend einer Einwilligung bedürfen.

Der Beitrag kommt zu dem Fazit, dass es in der Natur der Sache liegt, dass Werbung bisweilen nervt. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird aber nur im Ausnahmefall überschritten sein. Die gängigen Formen der Werbung im Internet sind mit § 7 UWG vereinbar. Dies gilt auch für die Werbung im Posteingang von Freemail-Diensten.

Der Beitrag kann hier im Volltext abgerufen werden.