Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the lazy-loading-responsive-images domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /www/hartingrechtsanwalte_456/public/releases/20250312222751/web/wp/wp-includes/functions.php on line 6114
Filesharing: Kein Beweisverwertungsverbot | HÄRTING Rechtsanwälte
Direkt zum Inhalt wechseln

Verkehrsdaten und Urheberrecht: Der Abgemahnte ist Kunde eines Internetserviceproviders, der selbst über kein eigenes Netz verfügt. Was, wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinanderfallen?

 

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzererkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzererkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 IX UrhG.

Dem Urteil liegt eine typische Konstallation zugrunde: der Abgemahnte ist Kunde eines Internetserviceproviders, der selbst über kein eigenes Netz verfügt. Der BGH bestätigt damit eine seit Jahren geübte Praxis.