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EUIPO: Ein Äffchen wie das andere | HÄRTING Rechtsanwälte
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Mit dem Design zweier Äffchen musste sich das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum befassen. Ein mintgrüner Spielzeugaffe und ein doch sehr gleichartiger lilafarbener Artgenosse, beide mit elektronischem Innenleben, waren Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens.

 

Das lilafarbene Spielzeug-Äffchen wurde 2017 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragenen. Dabei stand das Äffchen allerdings in Konflikt mit dem früheren mintfarbenen Design eines Konkurrenten.

Unterschiede, wie etwa Haarbausch, Kopfkontur, Zeichnung der Ohren, aber auch die unterschiedlichen Primärfarben und der cremefarbene Bauchbereich des Mintgrünen geben dem angefochtenen Design noch keinen individuellen Charakter – Die vielen Ähnlichkeiten  an insbesondere Körperform und Gesichtsausdruck – Beides sind Besonderheiten des früheren Designs – überwiegen.

 

Das EUIPO bestätigt, dass die geringfügigen Abweichungen zwischen den Designs wesentlich weniger auffällig sind, als der Gesamteindruck, der durch ihre gemeinsamen Merkmale entsteht. Somit wurde das registrierte lilafarbige Gemeinschaftsgeschmackmuster für nichtig erklärt.

 

Hier gehts zur Entscheidung.