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EuG zum Lego Geschmacksmuster
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Es sei Sache des Antragsstellers des Nichtigkeitsverfahrens, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind.

Der Streit

Es ging um das Geschmacksmuster „Bausteine eines Spielbaukastens“ des für Klemmbausteine bekannten Unternehmens Lego. Die Delta Spot Handelskontor GmbH beantragte beim EUIPO die Nichtigerklärung des Designs mit der Begründung, alle Eigenschaften des Produktes seien ausschließlich durch dessen technische Funktion bestimmt worden. Nach Art. 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 6/2002) sei das Produkt vom Schutz dieser Verordnung ausgenommen.

Das Urteil (EuG, Urteil vom 24.03.2021 – T‑515/19)

Das EuG stellt klar, dass die Beurteilung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters drei Schritte umfasst. Zunächst müsse die technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses bestimmt werden. Anschließend seien die Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung zu analysieren. Zuletzt müsse darüber entschieden werden, ob diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt seien.

Die Beschwerdekammer der EUIPO habe die Funktion des Produkts korrekt identifiziert, nämlich die Fähigkeit stabil mit anderen Klemmbausteinen verbunden werden zu können. Allerdings habe die Beschwerdekammer zwar sechs Merkmale des Bausteins analysiert, jedoch verkannt, dass der Baustein auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe eine glatte Oberfläche aufweise. Dieses Merkmal sei nicht allein durch die Funktion des Bauteils bedingt.

Es sei Sache des Antragsstellers des Nichtigkeitsverfahrens, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Da jedoch nicht alle Erscheinungsmerkmale berücksichtigt wurden, erklärte das EuG die Entscheidung des EUIPO für nichtig.