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EuGH zu Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers | HÄRTING Rechtsanwälte
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Für Unternehmen wichtige Entscheidungen zum Urlaubsrecht hat der EuGH in der Rechtssache C-619/16 und C-684/16 getroffen. 

Danach hat das höchste europäische Gericht festgestellt, dass es mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren ist, wenn Arbeitnehmer im laufenden Bezugszeitraum ihren Urlaubsanspruch automatisch verlieren, weil Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber nicht beantragt worden ist. Gleiches gilt für Urlaubsabgeltungsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein Verfall solcher Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche findet nur noch dann statt, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass ein Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.

Außerdem hat der EuGH bestätigt, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Die Erben können in diesem Fall Urlaubsabgeltung beanspruchen. Das deutsche Arbeitsrecht kannte bisher einen vererblichen Urlaubsanspruch nicht.

Fazit:

Arbeitgeber ist zu raten, eine entsprechende Dokumentation zu führen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich nicht beabsichtigte, zu nehmen. Darin muss auch der Hinweis enthalten sein, dass der Urlaub ansonsten verfällt. In der Praxis bedeutet die Entscheidung des EuGH aber, dass der automatische Verfall von Urlaubsansprüchen quasi nicht mehr möglich ist.