Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the lazy-loading-responsive-images domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /www/hartingrechtsanwalte_456/public/releases/20250312222751/web/wp/wp-includes/functions.php on line 6114
Weihnachtsgeschenk für Whistleblower | HÄRTING Rechtsanwälte
Direkt zum Inhalt wechseln

Am 16.12.2019 ist die neue Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in Kraft getreten (EU) 2019/1937, das gab die EU-Kommission im Rahmen ihrer täglichen Neuigkeiten bekannt. Bis zum 17. Dezember 2021 haben die Mitgliedsstaaten nun Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzuwandeln.

Hinweisgeber werden dadurch künftig innerhalb der Grenzen der EU besser geschützt. So sollen nach Ablauf der zweijährigen Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten hinreichend sichere Informations- und Meldekanäle für Whistleblower innerhalb von Unternehmen zur Verfügung stehen. Das gilt auch für die Informationsweitergabe an Behörden. Die Richtlinie sichert außerdem wirksamen Schutz vor Entlassung, Belästigung und sonstigen Vergeltungsmaßnahmen zu.

Věra Jourová, Vize-Präsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für Werte und Transparenz, forderte die Mitgliedstaaten zu einer Umsetzung „ohne Verzögerung“ auf; Whistleblower verdienten Anerkennung und Schutz für ihre mutigen Taten, so die Kommissarin.

Durch ihre mindestharmonisierende Richtlinie schafft die EU-Kommission einen EU-weiten Rechtsrahmen für den Schutz von Whistleblowern. Das allein ist ein gutes Zeichen und ein Schritt in die richtige Richtung zur Aufdeckung solcher Missstände, die Gegenstand öffentlichen Interesses sind.

Nun ist es am deutschen Gesetzgeber, die Interessen von Hinweisgebern, Unternehmen, Behörden und Öffentlichkeit in Einklang zu bringen. Es bleibt zu hoffen, dass er damit nicht den bereits bestehenden Regelungen im § 5 Nr. 2 GeschGehG oder § 4d FinDAG, einen erheblichen Rückschlag versetzt.