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Keine Anwendung der DSGVO im B2B | HÄRTING Rechtsanwälte
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Brüssel: Im Entwurf der Leitlinie  3/2018 zum Anwendungsbereich der DSGVO präzisiert der Europäische Datenschutzausschuss,  dass unter die DSGVO fällt, wer Waren und Dienstleistungen an Individuen anbietet. Damit ist das anbieten von Waren und Dienstleistungen an Unternehmen d.h. der B2B klar nicht erfasst.

Lange war nicht klar, wie weit der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO reicht. Art. 3 DSGVO schien konkretisierungsbedürftig.

Die europäische Datenschutzbehörde (EDPB) beschloss daher einen neuen Entwurf für eine Leitlinie zum räumlichen Anwendungsbereich zu erlassen. Sie soll eine einheitliche Interpretation des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-DSGVO sicherstellen.

Bis anhin liess insbesondere Art. 3 Abs. 2 lit. a) Interpretationsspielraum offen, dass die DSGVO für nicht in der EU niedergelassene Unternehmen nicht anwendbar ist, sofern Sie keine Endkunden bedienen (kein B2C). Der Europäische Datenausschuss hat dies nun in seiner Leitlinie klar präzisiert.

Quelle:

Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the GDPR