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Monitoring von Mitarbeitern ohne vorherige Information verletzt Art. 8 EMRK | HÄRTING Rechtsanwälte
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Ein Arbeitgeber ist bei einem bestehenden Verbot der privaten Internetnutzung nicht ohne weiteres berechtigt, die Nutzung des Anschlusses zu überwachen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, dass mit der Überwachung bzw. Aufzeichnung der Kommunikation durch  Arbeitgeber die Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 8 EMRK verletzt wurden. Die rumänischen Arbeitsgerichte hätten bei der Ablehnung der Kündigungsschutzklage nicht ausreichend festgestellt, ob der Kläger vorab nicht nur generell über Kontrollen informiert worden war, sondern auch ausdrücklich darüber, dass auch seine Kommunikation über den Yahoo-Messenger aufgezeichnet wird. Weiter fehlte es an der Feststellung, ob der Kläger über das Ausmass der Überwachung und die Intensität des Eingriffs in seinen Rechten informiert gewesen sei. Auch das Fehlen weiterer Feststellungen durch die rumänischen Gerichte bemängelte der EGMR.

Folglich dürfen Unternehmen die Kommunikation ihrer Arbeitnehmer nur überwachen, wenn dies verhältnismässig erfolgt. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Arbeitnehmer zuvor über die Möglichkeit, die Art und das Ausmaß von Kontrollen informiert wurde.

Dieser Entscheid entspricht folglich der derzeitigen gängigen Praxis in der Schweiz gemäss dem Leitfaden des ËDOB.

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