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NOFV-Verbandsgericht: Rechtmäßige Änderung des Rahmenterminplans aufgrund der Corona-Pandemie | HÄRTING Rechtsanwälte
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1. Eine elektronische Bekanntgabe einer Verwaltungsentscheidung über das DFBnet-Postfach gegenüber einem Verein erfüllt die von der SpielO-NOFV für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans geforderte Schriftform und setzt daher die Rechtsmittelfristen in Gang.

2. Die dem Verband als Spielleiter eingeräumte Befugnis berechtigt und verpflichtet ihn, nach billigem Ermessen zu prüfen und zu entscheiden, wie der der Meisterschaftsrunde zugrunde liegende sportliche Wettbewerb unter den durch die Pandemie geänderten Rahmenbedingungen bestmöglich erfüllt werden kann. Der Verband hat im Rahmen einer Einschätzungsprärogative und von Wertungsspielräumen das Recht, auch eine Entscheidung hinsichtlich der pandemiebedingten Spielplanänderung nach billigem Ermessen analog § BGB § 315 Abs. BGB § 315 Absatz 1 BGB zu treffen.

3. Die Änderung des Rahmenterminplans verletzt einen Fußballverein auch nicht in seinem Recht auf Wettbewerbsgleichheit, weil alle anderen Vereine der NOFV-Oberliga die gleiche Anzahl von Spieltagen zu absolvieren haben. (Leitsätze der SpuRt-Redaktion)