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Verbände dürfen unwahren Tatsachenbehauptungen nachgehen | HÄRTING Rechtsanwälte
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Der BGH hat im Urteil vom 23.01.2024 – I ZR 147/22 entschieden, dass bei einer Verunglimpfung durch unwahre Tatsachenbehauptung gemäß § 4 Nr. 2 UWG Wirtschaftsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert sind, wenn mehrere Mitbewerber betroffen sind.

Hintergrund

Der Streit spielte sich in der Zigarettenzubehörbranche ab. Zwei Hersteller von Zigarettenpapier hatten in einem Instagram-Video pauschal behauptet, die Produkte der Konkurrenz enthielten Kalk, Bleichmittel und Zuckerkulör. Diese Behauptung konnten sie nicht nachweisen.

Ein Wirtschaftsverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusammengeschlossen sind, machte Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 4 Nr. 2 UWG gerichtlich geltend.

Es ist umstritten, ob Verbände kollektiv gegen Verunglimpfungen vorgehen dürfen. In einem Prozess kann sich die angeblich unwahre Tatsachenbehauptung als wahr herausstellen, mit allen damit einhergehenden geschäftsschädigenden Folgen. Daher besteht Einigkeit insoweit, dass grundsätzlich nur das betroffene Unternehmen dieses Risiko eingehen dürfen soll.

Die beklagten Hersteller wendeten deshalb u. a. ein, dass der Wirtschaftsverband die Ansprüche aus § 4 Nr. 2 UWG nicht im eigenen Namen geltend machen dürfte. Das LG Mönchengladbach und das OLG Düsseldorf gaben jedoch dem Kläger Recht.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und die Klagebefugnis des Wirtschaftsverbandes bejaht.

Der BGH hielt am Grundsatz fest, dass der Anspruch aus § 4 Nr. 2 UWG grundsätzlich nur dem Betroffenen zusteht.

Richte sich die Verunglimpfung durch unwahre Tatsachenbehauptungen jedoch nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern, liege es nicht mehr in der Hand eines Einzelnen, ob er sie hinnimmt oder nicht. In diesem Fall sei es gerechtfertigt, dass neben allen einzelnen betroffenen Mitbewerbern auch ein Verband, dem ein solcher Mitbewerber angehört, prozessual dagegen vorgehen könne.

Fazit

Dieses Urteil hat eine Ausnahme vom Grundsatz aufgezeigt, dass Ansprüche aus § 4 UWG eigentlich nicht von Wirtschaftsverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kollektiv geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Abmahnung sollte jedenfalls immer von einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.

Schreiben Sie mir bei etwaigen Fragen gerne eine unverbindliche Mail an Ntikahavuye@haerting.de.