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Werbung in der Signaturzeile unzulässig? | HÄRTING Rechtsanwälte
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Es ist immer wieder erstaunlich, welche Sachverhalte zum E-Mail-Marketing auch heute noch die Gerichte beschäftigten. Trotz neuem Datenschutzrecht hat sich an den maßgeblichen Grundsätzen zum E-Mail-Marketing nichts geändert. Hierbei kommt es vor allem auf das Wettbewerbsrecht an, wenn es um die Zulässigkeit einer Werbe-E-Mail geht. Daher kann das Ergebnis einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Bonn wenig erstaunen. Gleichwohl enthält die Entscheidung einen bedeutenden Hinweis zur Werbung in der Signatur einer E-Mail.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt gegen ein Telekommunikationsunternehmen. Zwischen beiden bestand keine Geschäftsbeziehung. Jedoch hatte der Rechtsanwalt eine seiner Mandantinnen bei einer Beschwerde gegen das TK- Unternehmen vertreten. Daher war wohl scheinbar die E-Mail-Adresse des Rechtsanwaltes zusammen mit den Kontaktdaten seiner Mandantin bei dem TK-Unternehmen hinterlegt.

Letzteres versandte über einen Dienstleister zweimal eine E-Mail an den Rechtsanwalt mit der Bitte um Teilnahme an einer Produktumfrage. Dabei wurde der Rechtsanwalt als Geschäftskunde angesprochen.

Der Rechtsanwalt mahnte das Verhalten des TK-Unternehmens ab und forderte Unterlassung nebst Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das TK-Unternehmen bestätigte den Eingang einer Abmahnung per E-Mail an den Rechtsanwalt. Dabei wies das TK-Unternehmen in der Signaturzeile auf eine Kundenzufriedenheitsumfrage hin.

Da weder eine Unterlassung erklärt wurde noch eine Kostenerstattung erfolgte, musst sich das AG Bonn mit der Angelegenheit beschäftigen (Urteil v. 9.5.2018, Az. 111 C 136/17).

Entscheidung

Das AG Bonn verurteilte das TK-Unternehmen zur Unterlassung und Kostenerstattung, was im Ergebnis wenig überraschte. Der Unterlassungsanspruch ergab sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalt.

Der Eingriff folgte aus der unerbetenen Zusendung von Werbe-E-Mails. Richtigerweise zweifelte das Gericht nicht an der Werbeeigenschaft einer Produktumfrage per E-Mail, da der Werbebegriff sehr weit verstanden wird. Eine vorherige Einwilligung des Rechtsanwaltes in die Übersendung von Werbung lag nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn der Rechtsanwalt bezüglich seines Mandats um Kommunikation über ihn gebeten habe. Dies genüge nicht für eine Einwilligung in Werbemaßnahmen.

Denn das TK-Unternehmen versuchte der Bewertung als Werbung  scheinbar mit dem Argument zu begegnen, dass mit den E-Mails lediglich die Erledigung der ursprünglichen Beschwerde des Mandanten hinterfragt werden sollte. Eine derartige Sichtweise ließ der Inhalt der E-Mails aber nicht erkennen.

Kein Schutz aufgrund fälschlichen Versands

Dem TK-Unternehmen half auch nicht der Einwand, die E-Mails sollten eigentlich an den Mandanten des Rechtsanwaltes gehen. Entscheidend ist, dass die E-Mails tatsächlich an die geschäftliche Adresse des Rechtsanwaltes mit werblichem Inhalt versandt wurden. Ein eigentlich beabsichtigter Versand an einen Dritten hilft dann nicht. Dies sei auch noch einmal allen verdeutlicht, die eine Werbeaussendung per E-Mail später mit einem fehlerhaften Versand verteidigen wollen. Unternehmen sind daher gut beraten, einen sauberen und korrekten Verteiler aufzubauen und das Double-Opt-In-Verfahren einzusetzen.

Kein Verstecken hinter dem E-Mail-Marketing-Dienstleister

Unerheblich war auch die Einschaltung eines Dienstleisters, der den Versand der E-Mails übernahm. Denn die relevanten Daten stammten unstreitig von dem TK-Unternehmen und die E-Mails wurden auf dessen Veranlassung versandt.

Das muss allerdings nicht immer so sein. Gerade bei Dienstleistern, die auch mit dem Aufbau eines E-Mail-Verteilers beauftragt sind, wird man unter Umständen als werbendes Unternehmen auf diesen verweisen können. Allerdings bedarf es dazu zum einen klare vertragliche Regelungen zur Verantwortlichkeit wischen Werbendem und Dienstleister im Innenverhältnis. Zum anderen wird man auch verlangen können, dass der Versand der Werbe-E-Mails durch den Dienstleister nach außen erkennbar sein muss.

Vorsicht bei Werbung in der E-Mail-Signatur

Interessant sind die Äußerungen des Gerichts zur Werbung in der Signaturzeile, die sich in der dritten E-Mail mit einer Eingangsbestätigung bezüglich der Abmahnung befand. Das Gericht stellte fest, dass die E-Mail selbst keine Werbung sei. Dies schließe aber nicht von vornherein aus, dass die in der Signatur enthaltene Werbung keine Direktwerbung darstellen könne.

Das TK-Unternehmen reagierte mit der dritten E-Mail nicht nur auf die Abmahnung, sondern nutzte diese auch zu Werbezwecken. Vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Abmahnung handelte das TK-Unternehmen damit aber eindeutig gegen den positiv geäußerten Willen des Rechtsanwaltes.

Im Umkehrschluss lässt sich daraus entnehmen, dass nicht jede Werbung in einer Signaturzeile unzulässig ist. Zum einen wird es darauf ankommen, wie sich der gesamte Charakter einer E-Mail bewerten lässt. Geschäftliche E-Mail-Korrespondenz mit werblicher Signatur würde demnach grundsätzlich zulässig sein. Etwas andere gelte allerdings, wenn der Empfänger zuvor seinen Willen geäußert hat, keine Werbe-E-Mails zu erhalten. Streng genommen wäre dann auch schon der Hinweis auf die unternehmenseigene Website unzulässig. Einfacher wird es damit leider nicht, denn es gibt viele Möglichkeiten, seinen Willen kund zu tun. Ich würde nicht soweit gehen und eine Newsletter-Abmeldung auch auf die E-Mail-Signatur zu übertragen. Andererseits wird man nicht erst eine Abmahnung verlangen können, um einen entgegenstehenden Willen anzunehmen. Letztlich wäre Folge eines entgegenstehenden Willen, zwei Signaturen bereit zu halten. Praxistauglich ist das nicht.

Fazit

Das Urteil ist letztlich wenig überraschend. Unternehmen die Werbe-E-Mails versenden, dürfen dies nur an solche Adressen tun, bei denen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Sofern der Versand im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen erfolgen soll, gilt es sich zuvor mit den strengen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vertraut zu machen. Im Falle eines unzulässigen Versandes hilft der Hinweis auf einen fälschlichen Versand ebenso wenig wie in der Regel der Verweis auf den beauftragten E-Mail-Marketing-Dienstleister.

Um es erst gar nicht soweit kommen zu lassen, sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Begriff der Werbung wird sehr weit verstanden und umfasst jede auch nur mittelbare Maßnahme zur Absatzförderung.
  • Versand nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.
  • Einsatz des Double-Opt-Verfahrens.
  • Bei Einsatz eines Dienstleisters sind die Verantwortlichkeiten im Vorfeld klar vertraglich zu regeln.
  • Bei Werbe-E-Mails im Rahmen von Geschäftsbeziehung müssen die Anforderungen von § 7 Abs. 3 UWG strengstens eingehalten werden.
  • Werbewidersprüche stets beachten, dies gilt auch bei Werbung in der Signaturzeile. Ganz vorsichtige verzichten in diesem Fall sogar auf einen Hinweis zum eigenen Online-Auftritt.
  • Keine als Geschäftskorrespondenz getarnten Werbe-E-Mails versenden.
  • Datenschutzrecht beachten.