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Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien | HÄRTING Rechtsanwälte
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Wirklich nur mit Einwilligung?

Kritische Auseinandersetzung von RA Sebastian Schulz mit dem Beschluss der DSK (Datenschutzkonferenz) vom 22.09.2021

Inhalt:

Ob nicht-negative personenbezogene Daten („Positivdaten“) durch Auskunfteien auch außerhalb des Vorliegens einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden dürfen, ist seit Jahren umstritten. Gefestigte Rechtsprechung hierzu existiert nicht. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder („DSK“) hatte sich im September 2021 abermals mit dieser Frage beschäftigt und erneut die Chance verpasst, von ihrer knapp 15 Jahre alten Positionierung abzurücken. Dass auch unter der DS-GVO ein apodiktisches Festhalten am Primat der Einwilligung für die Verarbeitung von Positivdaten nicht begründbar ist und stattdessen eine Verarbeitung auch auf Grundlage der allgemeinen Interessenabwägungsklausel zulässig sein kann, zeigt RA Sebastian Schulz in diesem Beitrag auf.
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