Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the lazy-loading-responsive-images domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /www/hartingrechtsanwalte_456/public/releases/20250312222751/web/wp/wp-includes/functions.php on line 6114
Zweckänderungen in gemeinsamen Verantwortlichkeiten - Entfaltet Art. 26 DSGVO Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 4 DSGVO? | HÄRTING Rechtsanwälte
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Zahlreiche Konstellationen, in denen personenbezogene Daten durch mehr als einen Akteur verarbeitet werden, sind jedenfalls seit Wirksamwerden der DSGVO als gemeinsame Verantwortlichkeit einzuordnen. Die ausufernde Rechtsprechung des EuGH hierzu verstärkt diese Tendenz. Viele der v. a. infolge der nicht vollständigen Umsetzung von Art. 2 lit. d RL 95/46/EG im BDSG a. F. bis dato als Auftragsverarbeitung ausgestalteten Prozesse mussten umgestellt werden oder haben diese Umstellung noch vor sich. Die hiergegen oft geäußerten Vorbehalte sind in der Regel unbegründet: Anders als das starre Korsett der Auftragsverarbeitung gestattet die nach Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO erforderliche Vereinbarung im Innenverhältnis weitgehende Vertragsautonomie. Umgekehrt geht von Joint-Control-Konstellationen keine Sperrwirkung gegen Weiterverarbeitungen zu nur durch einzelne Verantwortliche verfolgten Zwecken aus, wie dieser Beitrag darstellen wird.

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